Bundesrat und Bundestag haben eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Eine zentrale Änderung: Mit dem neuen neuen § 42c dürfen Anlagenbetreibende erstmals über das öffentliche Stromnetz Strom direkt an Letztverbraucher liefern – zunächst innerhalb eines Bilanzierungsgebiets, später auch darüber hinaus. Die Regelung gilt für Privatpersonen sowie Personengesellschaften und juristische Personen, deren Mitglieder ausschließlich sebst Letztverbraucher (Privatpersonen oder kleine und mittlere Unternehmen) oder Personen des öffentlichen Rechts sind, sofern der Betrieb der Anlagen nicht die überwiegende gewerbliche Tätigkeit der Mitglieder darstellt. Das Bündnis Bürgerenergie hat eine knappe Übersicht über die neue Regelung zusammengestellt.
Mit dieser Regelung ist der erste Schritt getan, um Energy Sharing in Deutschland zu etablieren. Inwieweit Energy Sharing mit dieser Regelung ein wirtschaftliches Modell zur Stromvermarktung wird, ist allerdings offen. Denn Voraussetzung ist neben einem Stromliefervertrag und einem Vertrag über die gemeinsame Nutzung eine viertelstundengenaue Messung und Bilanzierung des erzeugten und verbrauchten Stroms. Dies ist mit Aufwand und hohen Kosten für Messtechnik und Abrechnung verbunden und bisher in vielen Netzgebieten noch gar nicht möglich. Zugleich fallen für den gelieferten Strom Netzentgelte in voller Höhe an. In der Pressemitteilung ordnet Politikreferentin Valérie Lange vom Bündnis Bürgerenergie die Neuerung ein: “Die fehlende Wirtschaftlichkeit ist der Knackpunkt der neuen Regelung. Es gibt keinerlei Anreize, die den zusätzlichen bürokratischen und messtechnischen Aufwand kompensieren.“ Sie fordert Nachbesserungen, u.a. eine Reduzierung der Netzentgelte. Noch deutlicher in ihrer Kritik wird die Deutsche Umwelthilfe: "Das Gesetz für Energy Sharing ist leider an Praxisuntauglichkeit kaum zu überbieten”, so Geschäftsführerin Barbara Metz. Eine ausführliche Analyse und Einschätzung findet sich u.a. bei der Wirtschaftskanzlei orka (pdf).
Einen Überblick über weitere Inhalte der EnWG-Novelle, u.a. zu Batteriespeichern, hat das PV-Magazin.
Sachstand Kundenanlage
Am 13. Mai 2025 entschied der Bundesgerichtshof, dass das bisherige Verständnis einer Kundenanlage nach EnWG nicht mit Europäischem Recht vereinbar ist. Sofern die Anlagen der Weiterleitung von Energie zum Verkauf an Endkund*innen dienen, handele es sich eigentlich um Verteilnetze. Damit folgte er einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Mehr dazu hier mit vielen Einschätzungen.
Mit der EnWG-Novelle wurde ein vorübergehender Bestandsschutz für bestehende Kundenanlagen eingeführt: Bestehende Anlagen und solche, die bis Inkraft-Treten des neuen EnWG angeschlossen werden, dürfen bis 1. Januar 2029 unter der bisherigen Regelung weiterbetrieben werden und gelten nicht als Verteilnetz (§ 118 Abs. 7). Diese Regelung ist allerdings keine dauerhafte Lösung (Details hierzu beim PV-Magazin).
Zugleich forderte der Bundestag die Bundesregierung in einer Entschließung auf, innerhalb dieser Frist eine rechtskonfrome Regelung zu erarbeiten (Gesetzesentwurf in der Ausschussfassung (pdf), S. 5):
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsregelung nach § 118 Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes, eine mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbare Regelung zu erarbeiten, die Rechtssicherheit für den künftigen Betrieb von Konstellationen gewährleistet, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriff fielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass unverhältnismäßige bürokratische Lasten für die Betreiber vermieden werden sollen. Soweit das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum belässt, soll dieser möglichst ausgeschöpft werden. Die Bundesregierung sollte sich zudem für Änderungen des Unionsrechts auf EU-Ebene einsetzen, um den Spielraum des Gesetzgebers zu erweitern und entsprechende Konstellationen zuzulassen.“
Weiterhin findet sich folgender Passus in der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf in der Ausschussfassung (pdf), S. 187, letzter Absatz):
„Weiterhin wird davon ausgegangen, dass Versorgungsanlagen innerhalb eines Gebäudes kein Netz darstellen und deshalb weiterhin als Kundenanlagen gelten können. Darunter sind, bei rein technischer Betrachtung, elektrische Anlagen im Sinne einer Hausinstallation in einem Gebäude zu verstehen. Dies gilt unbeachtlich der Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Hausversorgungsanlage, so dass auch die Versorgung von privaten oder gewerblichen Mietern über die jeweilige Hausversorgungsanlage möglich ist, ohne dass die Anlage als Netz anzusehen ist.“ (Hervorh. NEWJ)
Webseminar am 17. Dezember 2025: Novelliertes Energiewirtschaftsgesetz, Fokus auf Energy Sharing
In einem kostenfreien Webinar informiert die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV Sie über die neuen Regelungen zum Energy Sharing und anderen interessanten Neuerungen wie die Übergangsregelung zur Kundenanlage. Ferner ist es geplant, Praktiker*innen ihre Einschätzung zu den neuen Energy Sharing- Regelungen abgeben zu lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, eigene dringende Fragen zu stellen.
Referenten: René Groß, Anton Mohr, Jonas von Obernitz (Bundesgeschäftsstelle), Nico Storz (Bürgerwerke eG), weitere Praktiker:innen
Die Anmeldung zum kostenlosen Webseminar finden Sie hier.
Das Webseminar richtet sich exklusiv an Energiegenossenschaften bzw. energieinteressierte Genossenschaften und Banken, die Mitglied im Baden-Württembergische Genossenschaftsverband, Genossenschaftsverband Bayern, Genoverband oder Genossenschaftsverband Weser-Ems, sowie dem LandesNetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Hessen oder dem Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz sind und ihre Mitglieder.
