Am 13. Mai entschied der Bundesgerichtshof, dass das bisherige Verständnis einer Kundenanlage nach EnWG nicht mit Europäischem Recht vereinbar ist. Sofern die Anlagen der Weiterleitung von Energie zum Verkauf an Endkund*innen dienen, handele es sich eigentlich um Verteilnetze. Damit folgte er einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Viele fürchteten, dass damit dezentrale Versorgungskonzepte wie Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erheblich erschwert oder gar verunmöglicht werden. Nun wurde die Urteilsbegründung veröffentlicht, die nur einen eng begrenzten Anwendungsbereich für Kundenanlagen skizziert. Leider bleiben weiterhin viele Fragen offen. Den gesamten Komplex und welcher Rechtsstreit zu dem Urteil geführt hatte, beleuchtet das PV Magazine. Einschätzungen, was das Urteil für das Geschäftsmodell Mieterstrom bedeutet, liefert node.energy. Eine knappe juristische Einschätzung gibt es bei der Kanzlei Bird & Bird. Die Initiative Open District Hub geht in einer juristischen Einschätzung davon aus, dass “Hausanlagen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 NAV zumindest in Gebäuden und dazugehörigen Nebenanlagen nicht vom EuGH-Urteil betroffen sind.” Sie sieht aber Regelungsbedarf seitens des Gesetzgebers bzw. der Bundesnetzagentur, um die Rechtslage zu klären. Auch Ausnahmen für kleinere Betreiber könnten eingeführt werden. Auch Green Planet Energy fordert klare gesetzliche Regelungen, die dezentrale Versorgungskonzepte weiterhin ermöglichen.
Das Bündnis Bürgerenergie fordert die Bundesregierung in einem ausführlichen Positionspapier zur Novelle der Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) (ab S. 9) dazu auf, klarzustellen, dass es sich bei Hausverteilanlagen, die sich “auf einem Grundstück oder Gebäude oder funktional unmittelbar miteinander verbundenen Grundstücken befinden” nicht um Verteilnetze handelt. Zudem sollen Ausnahmen für Bürgerenergiegemeinschaften eingeführt sowie größere Mieterstrom- und Quartiersprojekte ermöglicht werden.
